Strafbefehl - Sie werden beschuldigt, zu Neuenrade die Sicherheit des Straßenverkehres beeinträchtigt zu haben. dem mit einem Motorrad fahrenden Schmied . nicht die Vorfahrt einräumten - Vergehen nach § 315a Abs.I Ziff.1, 316 Abs.II StGB - Beweismittel: div. Zeugen - auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen sie eine Geldstrafe von 50,- (Fünfzig) Deutsche Mark - und für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, eine Gefängnisstrafe von 5 - fünf - Tagen festgesetzt. - gez. Müller, Assessor - ausgefertigt Amtsgericht Altena 18.7.53, Stempel und Unterschrift Urkundsbeamter - amtlicher Vordruck Nr.66II. Amtsrichterlicher Strafbefehl mit Festsetzung einer Geldstrafe (§ 409 StPO.)

Amtsgericht Altena (Hrsg.)

Verlag: Amtsgericht Altena, 1953
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